Verfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 (vereinfachtes Verfahren ohne mündlicher Verhandlung) ( Einsichtnahme bis zum 06.07.2026 )
HTM Hotel und Tourismus Management GmbH, KG Traiskirchen
Die HTM Hotel und Tourismus Management GmbH, FN 31736 x, hat gemäß
§ 81 GewO 1994 um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort 2514 Traiskirchen, Hauptplatz 17a, Top 23, Grst. Nr. .57/1 KG Traiskirchen, durch Errichtung und Betrieb eines Gastgartens, angesucht.
Das Projekt enthält folgende Eckdaten des geplanten Gastgartens:
- 16 Verabreichungsplätze
- Betriebszeiten: 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr (ausgenommen Sonn- und Feiertag ab 10:00 Uhr)
- Verabreichung von Snacks und Ausschank von Getränken
Hinweise:
1. Die Projektunterlagen liegen bis 6. Juli 2026 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Einsichtnahme auf.
2. Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden (um Terminvereinbarung wird ersucht) in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
3. Nachbarn können innerhalb dieser Frist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Darüber hinaus steht Nachbarn keine Parteistellung zu. Der Schutz ihrer Interessen (Schutz des Lebens oder der Gesundheit, Schutz vor unzumutbaren Belästigungen) obliegt der Behörde von Amts wegen.
4. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
- Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderliche Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für diese Anlage (§ 359 b Abs. 1 GewO 1994).
- Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.
Weiterführende Informationen
02742/9005 229
2500 Baden, Schwartzstraße 50
